Charta der Pilgerhütten

Im Respekt gegenüber anderen Pilgern, denjenigen, die für die Verwaltung und Instandhaltung von Schutzhütten und für deren ordnungsgemäßes Funktionieren verantwortlich sind, ist es wichtig, bestimmte Grundsätze und Anweisungen zu respektieren, die in dieser Charta zusammengefasst sind.

  1. Jeder Pilger nach Saint-Jacques, zu Fuß, mit dem Fahrrad, zu Pferd oder mit einem Lasttier – jedoch ohne Fahrzeugbegleitung – ist in dieser Schutzhütte willkommen, sofern er über einen von einem Verein der Freunde von Saint-Jacques ausgestellten Ausweis verfügt für sie geschaffen.
  2. Ob kommunal, kirchlich oder privat, diese Zufluchtsstätte kann nur dank der ehrenamtlichen Arbeit derjenigen funktionieren, die dort die Pilger empfangen und ihre Verwaltung und Instandhaltung übernehmen. Alle Pilger müssen daher Respekt vor Menschen und Räumlichkeiten zeigen und bereit sein, den Anweisungen zu folgen, die ihnen gegeben werden.
  3. Im Falle einer Notwendigkeit und eines Verhaltens, das dieser Charta nicht entspricht, kann jeder Leiter einer Zufluchtsstätte einen Pilger ausweisen.
  4. Wenn die Schutzhütte nicht geöffnet ist, erhält der Pilger bei seiner Ankunft die notwendigen Informationen, um die Öffnungszeiten zu erfahren und an wen er sich wenden kann.
  5. Der Pilger legt dem Verantwortlichen der Zuflucht umgehend seine Beglaubigung vor und bestätigt damit offiziell seinen Status als Pilger von Santiago. Dieser Ausweis wird ihm vor seiner Abreise zurückgegeben, versehen mit dem Stempel der Schutzhütte, der das Datum seines Besuchs bescheinigt.
  6. Der Aufenthalt des Pilgers in einer Schutzhütte darf eine Nacht nicht überschreiten, außer im Krankheitsfall. Am Morgen muss der Pilger spätestens um 8:30 Uhr aufbrechen, gegebenenfalls nach Rückgabe der Schlüssel zur Schutzhütte.
  7. Bei extremer Müdigkeit oder Krankheit kann dem Pilger gestattet werden, eine zweite Nacht in der Schutzhütte zu verbringen. Darüber hinaus wird der Pilger aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen und zu entscheiden, ob er seine Pilgerreise fortsetzen möchte oder nicht.
  8. Für den Betrieb des Tierheims fallen zwangsläufig Kosten an (Strom, Wasser etc.). Der Pilger wird daher gebeten, stets einen Beitrag zu diesen Kosten zu leisten, je nachdem, was ihm vorgeschlagen wird und im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  9. Wenn die Schutzhütte die Möglichkeit einer Verpflegung oder eines Frühstücks bietet, zahlt der Pilger den Betrag, der seiner Verzehrmenge entspricht, gemäß der in der Schutzhütte ausgehängten Tabelle.
  10. Der Pilger wird stets sorgfältig darauf achten, die angegebenen praktischen Anweisungen zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Geräte (Wassererhitzer, Herd, Waschmaschine usw.).
  11. In jeder Schutzhütte wird ein Reisebuch geführt, das die Namen, Adressen und Reisedaten der Pilger enthält. Ebenso wird den Pilgern ein Gästebuch zur Verfügung gestellt.